• Bild aus drei Teilen links Friseurberuf, mittig Bauarbeiter, rechts pflegende Hände

Die NEA-Fachteams beraten Sie

 

Haben Sie Fragen zur Epilepsie am Arbeitsplatz? Wenn Sie als epilepsiekranker Arbeitnehmer, Arbeitgebervertreter oder als beteiligter Experte Fragen zur Epilepsie am Arbeitsplatz haben, dann können Sie sich an ein ortsnahes NEA-Fachteam wenden. In den regionalen NEA-Fachteams kooperieren Neurologen, Arbeitsmediziner, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Fachkräfte aus den Bereichen soziale Beratung und berufliche Rehabilitation. Auch komplexe Themen werden vom NEA-Fachteam interdisziplinär aufgegriffen.

 

Grundsätzlich gilt: Epilepsiekranke Menschen können bei verlässlicher Anfallsfreiheit oder an risikoarmen Arbeitsplätzen häufig ohne Einschränkungen arbeiten. Je schwerer das Krankheitsbild und je gefährdungsträchtiger die berufliche Tätigkeit ist, desto größer sind auch die zu erwartenden beruflichen Einschränkungen. Ob eine berufliche Tätigkeit bei Epilepsie uneingeschränkt, eingeschränkt oder nicht möglich ist, wird im Einzelfall durch den behandelnden Neurologen und den zuständigen Betriebsarzt beurteilt.

 

Aus neurologischer Sicht sollte beraten werden, ob der Behandlungsstand optimal ist und ob medikamentöse Nebenwirkungen oder Begleiterkrankungen vorliegen und ob diese die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Wenn weiterhin mit Anfällen am Arbeitsplatz gerechnet werden muss, sind präzise, individuelle  Aussagen zu Anfallsarten, Anfallshäufigkeit, Anfallsprognose und Fahrtauglichkeit des epilepsiekranken Beschäftigten, z.B. in Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Rehabilitationsklinik zu treffen.

 

Aus arbeitsmedizinischer Sicht bilden die Aussagen des Neurologen die Grundlage für eine Arbeitsplatzbegehung, bei der anfallsbedingte Selbst- und Fremdgefährdungen ermittelt werden. Die wichtigsten Fragen lauten: An welchen verletzungsträchtigen Maschinen darf man arbeiten, welche Tätigkeiten mit Absturzgefahr sind zulässig, wo treten Gefahren durch Hitze oder durch ätzende/ infektiöse Materialien auf? Welche Fahr- und Steuertätigkeiten sind erlaubt? Welche Betreuungs- und Pflegetätigkeiten sind bei Epilepsie möglich?

 

Die betriebsinterne Fachkraft für Arbeitssicherheit erörtert, ob zum Beispiel technische Maßnahmen oder eine Umsetzung an einen risikoarmen Arbeitsplatz helfen, das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.

 

Träger der beruflichen Rehabilitation unterstützen Menschen, die behindert sind oder von Behinderung bedroht sind. Da Epilepsie eine anerkannte Schwerbehinderung sein kann, ist in diesem Fall die präventive Beteiligung des Integrationsamtes erforderlich. Das Integrationsamt beteiligt bei Bedarf den Integrationsfachdienst mit weiterer Begleitung. Die Agenturen für Arbeit und andere Rehabilitationsträger können hilfesuchende Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls darin unterstützen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Arbeitsplatz zu erhalten.

 

Weitere Fragen, zum Beispiel zur Ersten Hilfe bei Epilepsie, zu möglichen Krankheitsfolgen und zu rechtlichen Unsicherheiten greift Ihr NEA-Fachteam auf und erörtert diese mit Unterstützung der beteiligten Experten fachkundig: Welche Sofortmaßnahmen muss der Betrieb bei einem epileptischen Anfall ergreifen, wann muss ein Notarzt gerufen werden? Bestehen im Betrieb allgemeine Unsicherheiten im Umgang mit Epilepsie? Sind bei Epilepsien anfallsbedingte Verletzungen oder psychische und kognitive Beeinträchtigungen zu befürchten? Wer haftet für anfallsbedingte Verletzungen im Betrieb? Für spezielle Fragestellungen wie zum Beispiel „Gelegenheitsanfall“ oder „dissoziative Anfälle“ ist Ihr NEA-Fachteam ebenfalls Ansprechpartner.

 

 

Teilhabe - Epilepsie - Arbeit (TEA)

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